Satzung
des Vereins: SKI-CLUB GÜTTERSBACH
§ 1 NAME UND GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen:
SKI-CLUB GÜTTERSBACH
und hat seinen Sitz in Mossautal / OT Güttersbach.
Er wurde am 04.01.1986 gegründet und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.
Der Wirkungsbereich soll die Betreuung und Pflege des Schleppliftes, der Loipen und anderer Wintersporteinrichtungen, Gemeinschaftspflege, Förderung des Breitensports und Jugendförderung umfassen.
2. Das Geschäftsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Turnen, Sport und Spiel
b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die
Jugendpflege.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN VERBÄNDEN
Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Hessen e.V.
b) Hessischen Skiverband e.V.
§ 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN
1. Die Farben des Vereins sind: rot / weiß
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des
Verins-Abzeichens.
3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein führt als Mitglieder:
1. ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
2. passive Mitglieder
3. Kinder (bis 13 Jahre)
4. Jugendliche (14 – 17 Jahre)
5. Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter
1., 4. und 5.
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion
werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss des Geschäftjahres zulässig
´ und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate
mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter
schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige
finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
c) durch Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem
Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung
bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der
Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die
endgültig entscheidet.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten
gegenüber dem Verein.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des
Geschäftsjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen
vorher zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Bericht des Vorstandes;
b) Kassenbericht;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Neuwahl des Vorstandes;
e) Bestätigung des Jugendwartes, der Jugendwartin, des Jugendsprechers, die
von der Jugendversammlung gewählt sind;
f) Wahl von zwei Kassenprüfern;
g) Anträge;
h) Verschiedenes.
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter
der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitgliederbeschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, mindestens je 50% der ordentlichen Mitgliederzahl.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 8 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden;
dem 2. Vorsitzenden;
dem Schatzmeister;
dem Schriftführer;
dem Presse- und Öffentlichkeitswart;
dem Sportwart;
dem Jugendwart;
den Gerätewarten;
dem Loipen- und Pistewart;
dem Hüttenwart
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Schatzmeister.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder vierten ordentlichen
Mitgliederversammlung
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 9 JUGENDVERSAMMLUNG
1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden.
Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.
3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet.
4. Alle 4 Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart. Er wird von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt. Der Jugendwart soll ordentliches Mitglied des Vereins sein.
5. Der Jugendwart vertritt den Verein in allen Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den Landesverbänden.
§ 10 ORDNUNGEN
1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des
Vereins.
2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und
Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser
Satzung.
§ 11 BEITRÄGE
Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Durch Beitragszahlungen ist die Benutzung der Wintersportanlagen frei. Jedes Mitglied verpflichtet sich, an den Wintersportanlagen mitzuarbeiten.
§ 12 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Mossautal, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 INKRAFTTRETEN
Bei Gründung des Vereins am 04.01.1986 durch die Mitgliederversammlung.
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
H.J.Schmidt Karina Strüb